Information zur Kapitalertragsteuer

Ab dem 1. Januar 2024 müssen österreichische Krypto-Plattformen und Broker, einschließlich Coinfinity, Kapitalertragsteuer (KESt) beim Verkauf von Kryptowährungen einbehalten, die nach dem 1. März 2021 erworben wurden.

Ab dem 01.01.2024 sind österreichische Krypto-Plattformen und Broker verpflichtet, die Kapitalertragsteuer (KESt) beim Verkauf von Kryptowährungen, die ab dem 01.03.2021 erworben wurden, einzubehalten. Diese Regelung gilt auch für Verkäufe von Bitcoin bei Coinfinity, wenn du einen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hast. 

Aus diesem Grund fragen wir auch nach deinem steuerlichen Wohnsitz, um sicherzustellen, dass wir alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen und deine Steuerverpflichtungen korrekt berechnen.

Zur korrekten Berechnung der KESt benötigen wir Informationen zu Anschaffungszeitpunkten und -kosten, die dann auf Plausibilität geprüft werden müssen.

Was bedeutet das für dich?

 

  • Kein KESt-Abzug bei Verkauf von Bitcoin, die vor dem 01.03.2021 gekauft wurden (Altbestand):

Hast du deine Bitcoin vor dem 01.03.2021 erworben, handelt es sich um Krypto-Altbestand. Krypto-Altbestand kann steuerfrei verkauft werden, und es erfolgt kein KESt-Abzug.

  • KESt-Abzug bei Verkauf von Bitcoin, die ab dem 01.03.2021 gekauft wurden (Neubestand):

Wenn du Bitcoin ab dem 01.03.2021 erworben hast, handelt es sich um Krypto-Neubestand. Beim Verkauf gegen Euro wird von deinem Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten) ein KESt-Satz von 27,5% einbehalten.

  • Verkauf ohne Mitteilung von Anschaffungskosten bzw. unbekannt (Pauschalisierung):

Falls keine Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkte von dir mitgeteilt werden oder die Angaben im Rahmen der Plausibilitätsprüfung als unplausibel eingestuft werden, müssen wir einen pauschalen KESt-Abzug durchführen. In diesem Fall wird als Anschaffungskosten die Hälfte deines Veräußerungserlöses angenommen.

  • Alte und neue Bitcoin auf einer Bitcoin-Adresse:

Wenn du Bitcoin sowohl vor als auch nach dem 01.03.2021 gekauft und auf derselben Bitcoin-Adresse verwahrst, erlaubt der Gesetzgeber, dass du wählen kannst, welche Bitcoin du zuerst verkaufen möchtest. Im Zweifel wird angenommen, dass die früher erworbenen Bitcoins als zuerst veräußert gelten.

Bei Pauschal- und Neubestand wird die KEST von uns einbehalten und für dich an das Finanzamt abgeführt.